Schlagworte
Familienrecht, Umgangsverfahren, übereinstimmende Erledigungserklärungen, Kostenentscheidung, Ermessensausübung, wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten
Leitsatz
1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Kindeseltern in einem Umgangsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Einigung ergibt sich die Kostenfolge aus § 83 Abs. 2 FamFG i. V. mit § 81 FamFG, nicht aus § 83 Abs. 1 FamFG. Danach entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
2. Allein die Tatsache, dass der eine Elternteil (hier: Bundesligafußballer) wirtschaftlich erheblich besser gestellt ist als der andere Elternteil (hier: Bürokauffrau), rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer verschuldens- bzw. verhaltens- oder verfahrenserfolgsbezogener Umstände kein Abweichen von diesem Grundsatz.