Datum der Entscheidung
19.11.2012
Normen
ZPO §§ 42 Abs. 2, 139 Abs. 4, 278 Abs. 1
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Ablehnung eines Richters, Telefongespräch, rechtlicher Hinweis, Vergleichsvorschlag
Leitsatz
Der Umstand, dass ein Richter in einem Telefongespräch einen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt und diesen mit einem Vergleichsvortrag verbindet, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.