Schlagworte
sonstiges Zivilrecht; Anwaltshaftung, Pflichtverletzung, fehlerhafte Rechtsberatung, Verjährung
Leitsatz
Im Rahmen einer fehlerhaften Rechtsberatung - hier: unterlassener Hinweis auf drohende Verjährung - hat der Mandant erst dann Kenntnis von den den Anspruch begründenden Um-ständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn für ihn Anhaltspunkte bestehen, die eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nahelegen.