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03.09.2012 - Keine Terminsgebühr im Versorgungsausgleichsverfahren nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG

Datum der Entscheidung
03.09.2012
Aktenzeichen
5 WF 112/12
Normen
FamFG § 221 Abs. 1; VV-RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleichsverfahren, Absehen von mündlicher Erörterung, Vergütungsfestsetzung, Terminsgebühr
Leitsatz
Da § 221 Abs. 1 FamFG keine mündliche Verhandlung vorschreibt, entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet.