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25.05.2012 - Keine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 ZPO

Datum der Entscheidung
25.05.2012
Aktenzeichen
2 W 34/12
Normen
BGB § 1822 Nr. 12; ZPO §§ 104 Abs. 3, 767
Rechtsgebiet
Kosten- und Gebührenrecht
Schlagworte
Kosten- und Gebührenrecht, Beschwerdeverfahren, Unwirksamkeit des Titels, Kostengrundentscheidung, Prozessvergleich
Leitsatz
Liegt ein Titel vor, der nach Form und Inhalt vollstreckungsfähig ist (hier ein Prozess-vergleich), dessen Unwirksamkeit aber geltend gemacht wird, so kann die Kostengrundentscheidung nicht im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 ZPO überprüft werden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die prozessuale Konsequenz angewiesen, die prozessuale Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO zu erheben.