Schlagworte
Kosten- und Gebührenrecht, Beschwerdeverfahren, Unwirksamkeit des Titels, Kostengrundentscheidung, Prozessvergleich
Leitsatz
Liegt ein Titel vor, der nach Form und Inhalt vollstreckungsfähig ist (hier ein Prozess-vergleich), dessen Unwirksamkeit aber geltend gemacht wird, so kann die Kostengrundentscheidung nicht im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 ZPO überprüft werden. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die prozessuale Konsequenz angewiesen, die prozessuale Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO zu erheben.