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23.02.2012 - Keine Verminderung des Ausgleichswerts um Einkommenssteuern, die der Ausgleichspflichtige im Ausland auf ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht zu entrichten hat

Datum der Entscheidung
23.02.2012
Aktenzeichen
5 UF 76/11
Normen
VersAusglG § 20 Abs. 1 Satz 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, Einkommensteuer, Ausland, Netto-Prinzip
Leitsatz
Einkommensteuern, die der Ausgleichspflichtige im Ausland (hier: Spanien) auf ein schuldrechtlich auszugleichendes Anrecht zu entrichten hat, sind weder nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG vom Ausgleichswert abzuziehen noch gilt ein allgemeines, auch die ausländische Steuerlast umfassendes Netto-Prinzip.