Normen
BGB §§ 1773, 1882; EGBGB Art. 24 Abs. 1 Satz 1, KSÜ Art. 2, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1, Liberian Code of Law
Schlagworte
Familienrecht; Beendigung einer Vormundschaft, anwendbares Recht, Eintritt der Volljährigkeit, Kinderschutzübereinkommen, Liberia
Leitsatz
Das auf die Beendigung einer im Inland für einen 19 Jahre alten Liberianer bestellten Vormundschaft anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, so dass nach liberianischem Recht für den Eintritt der Volljährigkeit des Mündels auf die Vollendung des 21. Lebensjahres abzustellen ist.