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12.01.2012 - Zur Befangenheit eines Richters, der Patient des als Partei in einem Arzthaftungsprozess beteiligten Arztes ist

Datum der Entscheidung
12.01.2012
Aktenzeichen
5 W 36/11
Normen
ZPO § 42 Abs. 2
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Besorgnis der Befangenheit, Richter, Patient, Arzthaftungsprozess
Leitsatz
War oder ist eine Partei als Arzt des für seinen Prozess zuständigen Richters tätig, so stellt dies in aller Regel einen Umstand dar, der die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO rechtfertigt.