Normen
BGB §§ 133, 157; GBO §§ 13, 19, 29
Leitsatz
1. Der von dem Erblasser trans- oder postmortal Bevollmächtigte kann nach Eintritt des Erbfalls nicht nur zur Vertretung des Vorerben, sondern auch zur Vertretung des Nacherben berechtigt sein.
2. Ob die Vollmacht auch zur Vertretung des Nacherben berechtigt, ist durch Auslegung der Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.