Leitsatz
1. Bei einer böswilligen Verächtlichmachung gegenüber der Gruppe krimineller Flüchtlinge kann die Betroffenheit eines abgrenzbaren Teils der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB als Angriffsobjekt einer Volksverhetzung bejaht werden.
2. Die Verwendung der Parolen „mit Stumpf und Stiel ausrotten!“ sowie „Raus mit diesem Gesindel!“ gegenüber kriminellen Flüchtlingen kann den Tatbestand einer Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB durch eine böswillige Verächtlichmachung des betroffenen Bevölkerungsteils verwirklichen.
3. Bei der Veröffentlichung mehrerer Beiträge auf einer Internetseite, die jeweils den Tatbestand einer Volksverhetzung erfüllen, ist eine Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB auch dann anzunehmen, wenn die Beiträge ohne eine zeitliche Zäsur veröffentlicht wurden, sofern die Beiträge keine wechselseitige Bezugnahme aufeinander erkennen lassen und sie von Besuchern der Website jeweils unabhängig voneinander zu lesen sind.