Leitsatz
Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO ist regelmäßig nicht auf eine Pressevertreterin anzuwenden, die ihre Beziehung zu bestimmten Informanten, über die sie als Zeugin bekunden soll, namentlich und inhaltlich bereits offengelegt hat, sofern das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten durch die Zeugenaussage nicht weiter als bereits geschehen beeinträchtigt wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.12.2012 – VI ZB 2/12, Rn 12 – juris).