Normen
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 514 Abs. 2 S. 1; FamFG §§ 17, 117 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte
Familienrecht, Säumnis, Versäumung, Verschulden, Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten, Terminverlegung, Terminvertretung, Zweiter Versäumnisbeschluss, Zulässigkeit der Beschwerde
Leitsatz
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss ist schlüssiger Vortrag dazu notwendig, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat. Daher muss der längerfristig erkrankte Verfahrensbevollmächtigte ausreichende Bemühungen um eine Terminverlegung bzw. um einen Vertreter in dem Termin darlegen.