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08.11.2024 - Keine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Amtsvormund, wenn dieser faktisch keine Möglichkeit hat, auf die Lebenssituation der Kinder einzuwirken, weil sie sich im Ausland (hier Iran) aufhalten

Datum der Entscheidung
08.11.2024
Aktenzeichen
5 UF 23/24
Normen
GG Art. 6 Abs. 2; BGB §§ 1666, 1666a
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Sorgerechtsentzug, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, geeignetes Mittel, Durchsetzbarkeit gerichtlicher Maßnahmen, Verbringung der Kinder in den Iran, Vorratsbeschluss
Leitsatz
Wenn eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB praktisch nicht durchsetzbar ist, ist sie kein zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geeignetes Mittel und hat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben. Dies ist der Fall, wenn zwar der Kindesvater weiterhin in Deutschland lebt, die Kindesmutter aber mit den von ihr eigenmächtig dorthin verbrachten Kindern auf unbestimmte Zeit im Iran verbleiben will und der vom Familiengericht bestellte Amtsvormund dadurch faktisch keine Möglichkeit hat, auf die Lebenssituation der Kinder einzuwirken