Schlagworte
Familienrecht, Sorgerechtsentzug, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, geeignetes Mittel, Durchsetzbarkeit gerichtlicher Maßnahmen, Verbringung der Kinder in den Iran, Vorratsbeschluss
Leitsatz
Wenn eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 Abs. 1 BGB praktisch nicht durchsetzbar ist, ist sie kein zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geeignetes Mittel und hat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu unterbleiben. Dies ist der Fall, wenn zwar der Kindesvater weiterhin in Deutschland lebt, die Kindesmutter aber mit den von ihr eigenmächtig dorthin verbrachten Kindern auf unbestimmte Zeit im Iran verbleiben will und der vom Familiengericht bestellte Amtsvormund dadurch faktisch keine Möglichkeit hat, auf die Lebenssituation der Kinder einzuwirken