Schlagworte
Versicherungsrecht, Beitragsanpassung, private Krankenversicherung, Geheimhaltungsverpflichtung, Terminvertreter, Beweisvereitelung
Leitsatz
1. Eine Verhinderung der Beweisführung kann dadurch eintreten, dass die beweiserheblichen Unterlagen, an denen der Versicherer berechtigterweise ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht hat, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, weil sie die andere Partei sich schuldhaft nicht der notwendigen Geheimhaltungsverpflichtung unterwirft und so bereits die weitere Darlegung durch den Versicherer verhindert wird (Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 15. März 2024 – I-20 U 240/23 –, Rn. 10, juris; entgegen OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 38 U 6499/22 –, juris).
2. War nur Rechtsanwalt mit Terminvollmacht und damit kein zur Unterwerfung unter die Geheimhaltungsverpflichtung bereiter Hauptbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend, so ist eine Geheimhaltungsverpflichtung dieses Rechtsanwalts sinnlos, da dieser nicht zum Vortrag in der Sache sowie zum Ergebnis der Einsichtnahme in die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen bevollmächtigt ist.