Normen
§§ 823 Abs 2, 826 BGB; § 263, 264 Nr. 2, 533 ZPO; §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EGV; Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EB) Nr. 715/2007
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Abschalteinrichtung, Höhenabschaltung, Last- und drehzahlabhängige Steuerung, unvermeidbarer Verbotsirrtum
Leitsatz
1. Soweit die Motorsteuerung eines Kraftfahrzeuges die Abgasrückführung zur Abgasreinigung während des Prüfstandsbetriebes generell dynamisch in Abhängigkeit von Last und Drehzahl steuert und dabei auch situativ absenkt, gleichwohl aber im Ergebnis die durchschnittlichen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, steht diese temporäre Absenkung der Abgasrückführung weder der Zulassung entgegen noch kann sie, soweit diese Steuerung in gleicher Weise auch im Realbetrieb zur Anwendung kommt, als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 angesehen werden.
2. Die Minderung der Abgasrückführung abhängig von dem Außenluftdruck (Höhenabschaltung) stellt eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 dar. Eine Abschalteinrichtung, die das Emissionskontrollsystem in einer Höhe über dem Meeresspiegel, die in einigen Regionen der Europäischen Union die typischen Bedingungen darstellen, durchgängig in ihrer Wirksamkeit mindert, ist nicht rechtfertigungsfähig.
3. Der Fahrzeughersteller, der sich zur Entlastung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft, muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der festgestellten Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. September 2023 – VIa ZR 1/23 –, Rn. 14, juris). Dies setzt eine Darlegung der konkreten (Fehl-)Vorstellungen der maßgeblichen Personen voraus. Das Vorhandensein einer EG-Typgenehmigung oder die Ermittlung einer hypothetischen Genehmigung der zuständigen Typgenehmigungsbehörde betrifft dage-gen nicht den Verbotsirrtum als solchen, sondern dessen Unvermeidbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2023 – VIa ZR 1425/22 –, Rn. 32, juris; Urteil vom 12. März 2024 – VIa ZR 635/23 –, Rn. 15, juris; Urteil vom 16. April 2024 – VIa ZR 1080/22 –, Rn. 12, juris).