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16.10.2024 - Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des erlangten Ersatzes nach § 285 BGB sowie zur Anwendbarkeit des § 285 BGB im Rückabwicklungsverhältnis nach § 346 BGB

Datum der Entscheidung
16.10.2024
Aktenzeichen
1 U 18/24
Normen
BGB § 242, § 285, § 346 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 818 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Auskunftsanspruch; stellvertretendes commodum; Rücktritt vom Vertrag; Stufenklage
Leitsatz
1. Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs hinsichtlich des Umfangs des erlangten Ersatzes als Mittel der Aufklärung zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 285 BGB setzt voraus, dass der Auskunftsfordernde die weiteren Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auf Herausgabe des stellvertretenden commodums – abgesehen von der Höhe des erlangten Ersatzes an sich – darlegen und gegebenenfalls beweisen kann.

2. Die Vorschrift des § 285 BGB ist anwendbar auch auf Rückgewähransprüche im Rückabwicklungsverhältnis nach § 346 BGB.