Normen
BGB § 242, § 285, § 346 Abs. 1, § 346 Abs. 2, § 818 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1
Leitsatz
1. Das Bestehen eines Auskunftsanspruchs hinsichtlich des Umfangs des erlangten Ersatzes als Mittel der Aufklärung zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 285 BGB setzt voraus, dass der Auskunftsfordernde die weiteren Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auf Herausgabe des stellvertretenden commodums – abgesehen von der Höhe des erlangten Ersatzes an sich – darlegen und gegebenenfalls beweisen kann.
2. Die Vorschrift des § 285 BGB ist anwendbar auch auf Rückgewähransprüche im Rückabwicklungsverhältnis nach § 346 BGB.