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17.09.2024 - Zur Festsetzung des Streitwerts in Beitragsanpassungsverfahren der privaten Krankenversicherung

Datum der Entscheidung
17.09.2024
Aktenzeichen
3 U 37/23
Normen
GKG § 48 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 3, 9; VVG 203; VAG § 155 Abs. 3 Satz 1
Rechtsgebiet
Versicherungsrecht
Schlagworte
Versicherungsrecht, Beitragsanpassung, Beitragserhöhung, private Krankenversicherung, Streitwert, Jahreswert, Feststellungsantrag, Nutzungsersatz
Leitsatz
1. Der Streitwert für einen Feststellungsantrag einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung bestimmt sich nach dem Jahreswert der jeweiligen Beitragsanpassung. Denn eine Beitragsanpassung einer privaten Krankenversicherung wird – dies unterscheidet sich insofern von anderen Versicherungs- oder Dauerschuldverhältnissen – zwingend jährlich vollständig überprüft, so dass der nach einer Beitragsanpassung festgesetzte Beitrag zunächst sicher nur für diesen Jahreszeitraum Geltung entfaltet.

2. Im Berufungsverfahren sind für die Höhe des Streitwerts nur die erstinstanzlich angesetzten Beträge der ursprünglichen Feststellungs- und Zahlungsklage, die sich durch die zweitinstanzliche Erweiterung um weitere, nach Klageinreichung fällig gewordene wiederkehrende Rückforderungsbeträge nicht erhöhen, maßgeblich.