Normen
BGB §§ 1686, 1686, 1790 Abs. 4, 1813 Abs. 1
Schlagworte
Familienrecht, Auskunft, Amtsvormundschaft, persönliche Verhältnisse des Kindes
Leitsatz
1. In Anlehnung an das Auskunftsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, gegenüber dem (anderen) Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, hat auch der Ergänzungspfleger bei einem berechtigten Interesse eines nahestehenden Angehörigen oder einer sonstigen Vertrauensperson, die die Entwicklung des Mündels verfolgen will, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.
2. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Auskunftsberechtigte keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen.
3. Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei muss die Auskunftserteilung dem Vormund bzw. Pfleger zuzumuten sein. Unzumutbar wird sie insbesondere sein, wenn die Auskunft übermäßig oft oder übermäßig detailliert verlangt wird.