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13.03.2024 - Auslegung von Kostenregelungen in einem Vergleich; hier: eigene Aufwendungen einer Partei zur Vor- und Nachbereitung eines Ortstermins mit Bauteilöffnung sind keine Gerichtskosten

Datum der Entscheidung
13.03.2024
Aktenzeichen
2 W 44/23
Normen
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Kostenaufhebung, Gerichtskosten, Kosten der Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen, Bauteilöffnung
Leitsatz

1. Bei Auslegung von Kostenregelungen in einem Vergleich ist die formale Ausrichtung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 539/11 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 11, juris).

2. Aufwendungen der Parteien zählen auch dann, wenn sie zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit einem gerichtlich bestellten Sachverständigen getätigt werden, nicht zu den Gerichtskosten im Sinne einer Kostenvereinbarung der Parteien (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 12, juris).