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13.03.2024 - Zum Beweis des ersten Anscheins bei Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis und behauptetem Schaden

Datum der Entscheidung
13.03.2024
Aktenzeichen
2 U 42/23
Normen
BGB §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286, 287
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und behauptetem Schaden, Beweis des ersten Anscheins, Typizität der Ursächlichkeit
Titel der Entscheidung

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Zum Beweis des ersten Anscheins bei Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis und behauptetem Schaden (206.7 KB)
Leitsatz

1. Ein Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2014 – VII ZR 254/13 –, Rn. 9, juris m.w.N.; Beschluss vom 29. August 2018 – VII ZR 195/14 –, Rn. 25, juris m.w.N.).

2. Eine solche Typizität der Ursächlichkeit eines bestimmten Umstandes lässt sich dort nicht feststellen, wo der Eintritt des in Rede stehenden Erfolges von einer kaum überschaubaren Vielzahl von Faktoren abhängt und auch keine konkreten Umstände darauf hindeuten, dass ein bestimmter dieser Faktoren ausschlaggebende Wirkung entfaltet hat.

3. Ausgehend hiervon kommt eine Vermutung derart, dass die Verhängung einer vereinrechtswidrigen Disziplinarmaßnahme gegen einen Fußballverein, die geeignet ist, die Motivation der Fußballspieler zu beeinträchtigen, ursächlich für die tatsächlichen Ergebnisse mehrerer Ligafußballspiele geworden wäre, nicht in Betracht, solange nicht konkrete Umstände darauf hindeuten, dass diese Beeinträchtigung innerhalb der unbestimmten Vielzahl der in Betracht kommenden Faktoren maßgeblichen Einfluss entfaltet hat.