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10.04.2024 - Absehen von der Erhebung der durch die Bestellung eines Verfahrensbeistandes entstandenen Kosten

Datum der Entscheidung
10.04.2024
Aktenzeichen
5 UF 14/24
Normen
FamFG §§ 81 Abs. 1 S. 2, 158 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Kostenentscheidung, Kindschaftssachen, Ermessen, Absehen von Kostenerhebung, Verfahrensbeistand, Erforderlichkeit der Bestellung, rechtliches Gehör
Leitsatz
Wird in einer Kindschaftssache, in der die Bestellung eines Verfahrensbeistands weder nach § 158 Abs. 2 FamFG zwingend noch aufgrund anderer Umstände unzweifelhaft erforderlich ist, ein Verfahrensbeistand bestellt, ohne den Kindeseltern vorab rechtliches Gehör zur Klärung der – tatsächlich fehlenden – Notwendigkeit der Bestellung zu gewähren, entspricht es, wenn zudem kein besonderes Eilbedürfnis erkennbar ist, das im konkreten Fall die Gewährung rechtlichen Gehörs mit dem Gebot der frühestmöglichen Bestellung nach § 158 Abs. 1 S. 2 FamFG ausnahmsweise unvereinbar macht, der Billigkeit, von der Erhebung der durch die Bestellung entstandenen Kosten abzusehen.