Datum der Entscheidung
08.03.2024
Normen
GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 64, § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 67d Abs. 5; EGStGB Art. 316o Abs. 1
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Erledigungserklärung, Rückwirkungsverbot, Organisationshaft
Leitsatz
1. Für Entscheidungen nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt ist § 64 StGB in der seit dem 01.10.2023 geltenden Fassung anzuwenden.
2. Die Anwendung des § 64 StGB in der seit dem 01.10.2023 geltenden Fassung für Entscheidungen über die Erledigung vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneter Unterbringungen erfasst auch den Begriff des Hanges nach § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB.
3. Die Neuregelung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstaten in § 64 S. 1 StGB gilt lediglich für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und führt nicht zu Änderungen bei Entscheidungen über die Vollstreckung der Maßregel.
4. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB auch dann für erledigt erklärt werden, wenn der Vollzug der Unterbringung noch nicht begonnen hat.
5. Wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt und die Dauer des Vollzugs einer vorangegangenen Organisationshaft vollständig auf eine zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet, so fehlt es grundsätzlich an einem Interesse an der Feststellung einer etwaigen Verletzung der Rechte des Verurteilten durch eine überlange Dauer der Organisationshaft wegen verzögerter Sachbehandlung.