Schlagworte
Familienrecht, Familienverfahrensrecht, Vaterschaftsfeststellungsverfahren, Kosten
Leitsatz
Der Kindesmutter können im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt werden, wenn sie der außergerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nicht zustimmt, obwohl sie keinen Zweifel an der biologischen Vaterschaft hat.