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29.02.2024 - Alleinige Kostentragungspflicht der Kindesmutter im Vaterschaftsfeststellungsverfahren, wenn sie durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat

Datum der Entscheidung
29.02.2024
Aktenzeichen
4 UF 1/24
Normen
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Familienverfahrensrecht, Vaterschaftsfeststellungsverfahren, Kosten
Leitsatz
Der Kindesmutter können im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt werden, wenn sie der außergerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nicht zustimmt, obwohl sie keinen Zweifel an der biologischen Vaterschaft hat.