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06.03.2024 - Verweisung zwischen einem Zivilgericht und einem Familiengericht

Datum der Entscheidung
06.03.2024
Aktenzeichen
4 AR 2/24
Normen
FamFG §§ 5 Abs. 1 Nr. 4; 113 Abs. 1 S. 2; 266 FamFG; GVG §§ 17a Abs. 4 Satz 3; 17a Abs. 6; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Familienverfahrensrecht, Verweisung zwischen Zivil- und Familiengericht
Titel der Entscheidung

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Verweisung zwischen einem Zivilgericht und einem Familiengericht (214.7 KB)
Leitsatz

1. Ein Beschluss, der eine Verweisung zwischen allgemeinem Zivilgericht und Familiengericht ausspricht ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Gericht gemäß den §§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist daneben grundsätzlich kein Raum mehr.

2. Eine - deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) kommt nur dann in Betracht, wenn anderenfalls eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewahrt wäre, weil es innerhalb eines Verfahrens und im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu Zweifeln unter den Gerichten über die Bindungswirkung einer Verweisung gekommen ist und extreme Verstöße gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden
materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht kommen.