Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Diesel, Abschalteinrichtung, Differenzschadensersatz, Übereinstimmungsbescheinigung, nachträgliche Maßnahmen des Fahrzeugherstellers
Leitsatz
1. Wird eine Abschalteinrichtung, die im Fall ihrer Unzulässigkeit zur Unrichtigkeit der vom Hersteller erteilten Übereinstimmungsbescheinigung führte, noch vor Erwerb des Fahrzeuges entfernt, kann der Erwerber hierauf keinen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV stützen.
2. Von der Fahrzeugherstellerin nach Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung ergriffene Maßnahmen sind kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22 –, Rn. 25, juris).