Datum der Entscheidung
20.10.2023
Normen
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, MRK Art. 6, StPO § 147, § 338 Nr. 8, 353, 354 Abs. 2, OWiG § 62, 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3.
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Ordnungswidrigkeitenrecht, faires Verfahren, Zugangsrecht, standardisiertes Messverfahren
Leitsatz
1. Der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen umfasst neben der ihn betreffenden Falldatei auch den zum Öffnen dieser Datei erforderlichen öffentlichen Schlüssel des Messgeräts.
2. Das Zugangsrecht des Betroffenen auf Messunterlagen erstreckt sich nicht lediglich auf Einsicht in die Unterlagen in den Räumen der Dienststelle des Messbeamten, sondern gebietet eine Übersendung der Unterlagen, wenn kein Beweismittelverlust droht, keine Rechte Dritter betroffen sind und auf Seiten des Betroffenen ein konkretes Bedürfnis für die Übersendung dargelegt wurde.
3. Die Verweigerung der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Daten berührt den Grundsatz des fairen Verfahrens nur dann, wenn sie erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Dies ist bei den Daten der gesamten Messreihe nicht der Fall.
4. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten steht der Verwertung des Messergebnisses eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegen und verletzt den Betroffenen nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren.