Leitsatz
1. Bei der Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG handelt es sich um eine Auffangregelung, die auch für Tätigkeiten eines nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen eines Einzelauftrags in Bezug auf ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anfallen kann.
2. Für Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und der Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, fällt für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens keine Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für Einzeltätigkeiten im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an, da diese Tätigkeiten noch zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten gelten.