Schlagworte
Kostenfestsetzungsverfahren, Rechtsschutzbedürfnis, Anwaltskosten, Anwaltsrechnung, Festsetzung der Vergütung
Leitsatz
Grundsätzlich dient das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG auch dazu, dem in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Möglichkeit zu verschaffen, wegen seiner gesetzlichen Vergütung einfach und schnell zu einem Vollstreckungstitel gegen seinen Auftraggeber zu gelangen. Eines solchen Vollstreckungstitels bedarf es jedoch nicht, wenn bereits eine vollständige, vorbehaltlose Zahlung an den Rechtsanwalt auf eine den Anforderungen des § 10 Abs. 3 RVG entsprechende Rechnung erfolgt ist.