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07.09.2023 - Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge; Erteilung einer umfassenden Vollmacht, das Kind in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, als milderes Mittel gegenüber der Sorgerechtsübertragung

Datum der Entscheidung
07.09.2023
Aktenzeichen
5 UF 13/23
Normen
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1; FamFG § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Sorgerecht, Vollmacht, Verhältnismäßigkeit, milderes Mittel, Restkooperation, Feststellungslast, Absehen von Kindesanhörung
Titel der Entscheidung

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Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge; Erteilung einer umfassenden Vollmacht, das Kind in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, als milderes Mittel gegenüber der Sorgerechtsübertragung (274.1 KB)
Leitsatz
1. Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge für das gemeinsame Kind ist mit Rücksicht auf den auch bei der Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz Fehlens des für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erforderlichen Mindestmaßes an Bereitschaft und Fähigkeit der Kindeseltern, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, im Einzelfall der Erfolg zu versagen, wenn der andere Elternteil ihn umfassend zur alleinigen Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt, die erteilte Vollmacht – als gegenüber der Sorgerechtsübertragung milderes Mittel – nach den konkreten Umständen als ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange durch den bevollmächtigten Elternteil anzusehen und von einer hinreichenden Restkooperation zwischen den Kindeseltern auszugehen ist.

2. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts trotz Vollmachterteilung durch den anderen Elternteil trifft den die Alleinsorge beantragenden Elternteil.

3. Die aktuelle Einschätzung eines Sachverständigen, wonach mit der Durchführung der Kindesanhörung das Risiko einer Kindeswohlgefährdung verbunden wäre, stellt einen das Absehen von der Kindesanhörung ausnahmsweise rechtfertigenden schwerwiegenden Grund i. S. des § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG dar.