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24.03.2023 - Änderung des Streitgegenstandes bei geltend gemachten konnossementrechtlichen Ansprüchen

Datum der Entscheidung
24.03.2023
Aktenzeichen
2 U 11/22
Normen
BGB § 214 Abs. 1; HGB §§ 498 Abs. 1, 513, 514 Abs. 1, 519, 605 Nr. 1 HGB
Rechtsgebiet
Handels- und Gesellschaftsrecht
Schlagworte
Handels- und Gesellschaftsrecht, Änderung des Streitgegenstandes, konnossementrechtliche Ansprüche
Titel der Entscheidung

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Änderung des Streitgegenstandes bei geltend gemachten konnossementrechtlichen Ansprüchen (282.1 KB)
Leitsatz
1. Ebenso wie im Fall des Übergangs der Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem auf abgetretenes Recht stellt es eine Änderung des Streitgegenstandes dar, wenn der Kläger die geltend gemachten konnossementrechtlichen Ansprüche zunächst darauf stützt, dass er im Konnossement ausgewiesener Warenempfänger sei und erst später seine Aktivlegitimation daraus ableitet, dass ihm die geltend gemachten konnossementrechtlichen Ansprüche aus einem Orderkonnossement von Dritten durch Indossament übertragen worden sind.

2. Die Rechtsverfolgung eines zunächst auf eigenes Recht gestützten Anspruches aus einem Rektakonnossement vermag die Verjährung eines Anspruches aus der Indossierung eines Orderkonnossementes nicht zu hemmen.