Leitsatz
Nach iranischem Recht durchgeführte Scheidungen, denen ein gerichtliches Verfahren gemäß Art. 26 ff. des Gesetzes zum Schutze der Familie vom 19.2.2013 (FSG 2013) vorausgeht, sind als gerichtliche Scheidungen gemäß § 107 FamFG anerkennungsfähig. Das gilt auch für Scheidungsanträge des Ehemannes, weil Art. 1133 iran. ZGB in der seit dem Jahr 2002 geltenden Fassung auch für den Ehemann einen gerichtlichen Antrag auf Scheidung vorsieht.