Schlagworte
Familienrecht, Familienverfahrensrecht, Rechtshilfeersuchen, Anhörung durch den ersuchten Richter
Leitsatz
1. Ein Rechtshilfeersuchen zur Anhörung eines minderjährigen Kindes, das nicht gesetzlich verboten oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, darf vom ersuchten Gericht nicht abgelehnt werden.
2. Die Überprüfung, ob die eng auszulegenden Ausnahmevoraussetzungen vom Absehen der persönlichen Anhörung durch den erkennenden Familienrichter und für eine Übertragung der Anhörung auf den ersuchten Richter gegeben sind, obliegt nicht dem ersuchten Gericht, sondern bleibt dem Rechtsmittelverfahren gegen die mit der Anhörung vorzubereitende Entscheidung des Familiengerichts vorbehalten.