Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Personenstandsrecht, Standesamt, Pass, Identitätsnachweis, Geburtsurkunde
Leitsatz
1. Der Nationalpass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (Anschluss an BVerwGE 120, 206).
2. Dieser Grundsatz gilt auch für Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen und bei Vorlage eines echten Nationalpasses werden weitergehende Ermittlungen zur Identitätsklärung nur noch dann in Betracht gezogen werden müssen, wenn dem Gericht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können (Anschluss an BGH NJW-RR 2021, 1444).
3. Mit der Vorlage ihres ghanaischen Passes kann eine betroffene Person ihre darin ausgewiesene Identität nachweisen und es bedarf grundsätzlich keiner Vorlage weiterer Unterlagen wie der Geburtsurkunde dieser Person.
4. Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung einer Geburt die zum Identitätsnachweis geeigneten Pässe der Eltern vor, dann ist grundsätzlich auch dann kein Zusatz nach § 35 Abs. 1 S. 1 PStV aufzunehmen, dass die Namensführung nicht nachgewiesen ist, wenn es sich um Pässe aus Staaten mit einem unsicheren Urkundenwesen handelt, sofern nicht weitere Urkunden vorliegen oder sonstige Tatsachen bekannt geworden sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Nationalpass dokumentierten Identität begründen können.