Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Vormerkung, bedingter Rückauflassungsanspruch, bedingte Vorausabtretung des Rückauflassungsanspruchs
Leitsatz
Die Eintragung einer Vormerkung zur Absicherung eines Rückauflassungsanspruchs des Veräußerers mit dem Vermerk der, durch das Überleben und den Fortbestand der Ehe bedingten, Vorausabtretung des Rückauflassungsanspruchs an den Ehegatten des Veräußerers ist zulässig.