Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafvollstreckung, Beschleunigungsgebot, Organisationshaft
Leitsatz
1. Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten durch den überlangen Vollzug von Organisationshaft zur Vorbereitung des Vollzugs einer angeordneten Maßregel entfällt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte die ihm angebotene und nicht unzumutbare Aufnahme in den Maßregelvollzug eines anderen Bundeslandes ablehnt.
2. Die Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer überlangen Organisationshaft ist vorzunehmen auf der Grundlage bestmöglicher Sachaufklärung. Eine sachverständige Auskunft, die auf einer nur einmaligen kurzen Exploration beruht, kann nicht ohne weiteres zur Widerlegung einer aus den Urteilsfeststellungen folgenden Gefährlichkeit des Verurteilten genügen, wenn es an weiteren objektivierbaren Umständen mangelt.
3. Es stellt einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer überlangen Organisationshaft zu berücksichtigenden Umstand dar, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte. Eine Bindungswirkung der Urteilsfeststellungen für diese rein strafvollstreckungsrechtliche Frage im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des weiteren Vollzugs von Organisationshaft trotz deren Überlänge besteht nicht.