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18.04.2023 - Keine Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eines erst nach Adoption des Geschädigten durch Dritte geborenen leiblichen Geschwisterteils des Geschädigten

Datum der Entscheidung
18.04.2023
Aktenzeichen
1 Ws 26/23
Normen
StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1755; GG Art. 3, Art. 6
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Nebenklage; Adoption; Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
Leitsatz

1. Die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger steht den in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen nur dann zu, wenn das jeweilige dort benannte Angehörigenverhältnis im Zeitpunkt des Verfahrens noch besteht bzw. bis zur Tötung des Geschädigten bestand.

2. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründet keine Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger bei einem lediglich leiblichen Geschwisterverhältnis, wenn aufgrund der Aufhebung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse infolge einer Adoption nach § 1755 BGB im rechtlichen Sinne ein Verwandtschaftsverhältnis des leiblichen Geschwisterteils zum Geschädigten nicht bestand.