Normen
§§ 121, 134 Abs. 2, 135 Abs. 1 Nr. 1, 135 Abs. 2 GWB, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV, Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 03.07.1971
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Vergaberecht; Nachprüfungsverfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages, Stillhaltefrist
Leitsatz
1. Ein Nachprüfungsantrag ist ausnahmsweise auch nach Erteilung des Zuschlages statthaft, soweit der Antragsteller binnen der Frist des § 135 Abs. 2 S. 1 GWB einen Verstoß im Sinne des § 135 Abs. 1 GWB geltend macht (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2017 – VII-Verg 38/16 –; Beschluss vom 12. Juni 2019 – VII-Verg 54/18 –).
2. Hat sich ein Verstoß des öffentlichen Auftraggebers gegen die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB nicht zu Lasten des Bieters ausgewirkt, kann der Bieter die Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrages nicht verlangen (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2013 – Verg 31/12 –).In diesem Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB, deren Ende rechnerisch auf einen Sonntag fällt, gemäß Art. 3 Abs. 4 VO (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 erst am darauffolgenden Montag endet.