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19.05.2011 - Zur Anerkennung ausländischer Erbscheine

Datum der Entscheidung
19.05.2011
Aktenzeichen
3 W 6/11
Normen
FamFG § 108 Abs. 1; GBO §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, 35 Abs. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Anerkennung ausländischer Erbscheine
Leitsatz
1. Ausländische Erbscheine (hier nach englischem Recht erteilt) sind grundsätzlich keine Entscheidungen, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden.

2. Mit ausländischen Erbscheinen kann deshalb die Unrichtigkeit des Grundbuchs grund-sätzlich nicht gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 GBO nachgewie-sen werden.