Datum der Entscheidung
12.09.2022
Normen
§§ 111f Abs.2, 111h Abs.2 S.1, 111k Abs.1 S.2 StPO, 38 GBO
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Vollstreckung von Wertersatz oder Geldstrafen, Vermögensarrest, Sicherheitshypothek, Sperrwirkung der Arrestvollziehung
Titel der Entscheidung
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Zwangsvollstreckung in ein durch Arrestvollziehung gesichertes Grundstück (302.7 KB)
Leitsatz
Auch die Staatsanwaltschaft selbst hat – wie andere Gläubiger - wegen § 111h Abs. 2 S.1 StPO kein Recht auf die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in das Grundbuch, wenn das Grundstück bereits durch eine Sicherungshypothek aufgrund einer Arrestvollziehung durch die Staatsanwaltschaft gesichert ist.
§ 111h Abs. 2 S.1 StPO dient der Sicherung des grundsätzlichen Vorrangs der Verletzten vor anderen Gläubigern und der Gleichbehandlung der Tatgeschädigten.
Die Vorschrift soll darüber hinaus, im Hinblick auf das Erlöschen des Sicherungsrechts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gem. § 111i Abs.1 S.1 StPO), verhindern, dass durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zwischen der Arrestvollziehung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Absonderungsrechte einzelner Gläubiger entstehen, die die Vermögensmasse zu Lasten der Verletzten schmälern.