Schlagworte
Strafprozessrecht, Untersuchungshaft, Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft, Trennungsanordnung, Verdunkelungsgefahr
Leitsatz
1. Anordnungen von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO können auch mit solchen Haftgründen (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) begründet werden, die nicht auch dem Haftbefehl zugrunde liegen.
2. Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen rechtfertigen kann, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. Zu ihrer Feststellung darf dabei aber auch auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden.
3. Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Haftzwecke können sich auch aus dem (Vortat-, Tat- und Nachtat-) Verhalten und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, aber auch aus den (sonstigen) Umständen der Tatbegehung und der Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ergeben.