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26.01.2011 - Zustellung „demnächst“ bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Datum der Entscheidung
26.01.2011
Aktenzeichen
3 U 10/10
Normen
ZPO 85 Abs. 2, 114 Satz 1, 167, 253 Abs. 2 Nr. 2; VVG a.F. § 12 Abs. 3
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Leitsatz
Wird dem Kläger lediglich teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist eine Zustellung nicht mehr „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO, wenn der Kläger nicht innerhalb von zwei Wo-chen nach Zustellung des PKH-Beschlusses einen dem Bewilligungsbeschluss entspre-chenden bestimmten Klageantrag bei Gericht einreicht oder auf sonstige Weise veranlasst, dass eine Zustellung erfolgt.