Leitsatz
1. Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermit-telt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09, NJW 2010, 606).
2. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminde-rungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mü-helos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gege-benenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (im An-schluss an BGH, Urteil vom 20. 10. 2009 - VI ZR 53/09, NJW 2010, 606).
3. Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre - gerechnet vom Datum der Erstzulassung - ist und das Fahrzeug bereits wegen eines vorangehenden Schadens in einer „freien Fachwerkstatt“ repariert wurde.