Sie sind hier:

21.03.2011 - Entzug der elterlichen Sorge, Missbrauch von Betäubungsmitteln, einstweilige An-ordnung

Datum der Entscheidung
21.03.2011
Aktenzeichen
4 UF 31/11
Normen
BGB §§ 1666, 1666a
Rechtsgebiet
Familienrecht
Leitsatz
Ist davon auszugehen, dass Betäubungsmittel an Kinder verabreicht worden oder auf sonstige Weise in deren Körper gelangt sind (hier: Nachweis von Kokain und Methadon durch Haaranalysen), so kann dies den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung rechtfertigen.