Normen
ZPO §§ 85 Abs. 2, 114, 233, 234, 522 Abs. 1
Leitsatz
1. Eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Berufung ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
2. Für eine erst nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Berufung, ggf. durch Rück-nahme der Bedingung (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 1537), kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, da die Fristversäumnis regelmäßig nicht unverschuldet i. S. v. § 234 ZPO ist (vgl. allerdings BGH a.a.O.).
3. Das gilt insbesondere, wenn der Berufungsführer nicht mit der Bewilligung von Prozess-kostenhilfe rechnen konnte, weil er keine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Der bloße Hinweis auf ein Insolvenzverfahren ersetzt diese Erklärung nicht.