Leitsatz
1. Anordnungen von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO können auch mit solchen Haftgründen (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) begründet werden, die nicht auch dem Haftbefehl zugrunde liegen.
2. Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen rechtfertigen kann, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. Zu ihrer Feststellung darf dabei aber auch auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden.
3. In besonderem Maße gilt das Erfordernis konkreter Anhaltspunkte für die Annahme einer im Rahmen des § 119 Abs. 1 StPO relevanten Verdunkelungsgefahr, wenn bereits eine, wenn auch mit der Revision angegriffene, Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz ergangen ist. Für die Annahme einer dennoch fortbestehenden Verdunkelungsgefahr kommt es dann insbesondere auf konkrete Anhaltspunkte aus dem Verhalten des Angeklagten an, auf den Verfahrensablauf und gegebenenfalls eine – gegen eine Verdunkelungsgefahr sprechende – Rekonstruierbarkeit der den Feststellungen zugrundeliegenden Beweisergebnisse für den Fall einer erneuten Verhandlung.