Datum der Entscheidung
30.03.2022
Normen
BGB §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 S. 4; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO §§ 114 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Verfahrenskostenhilfe, Verfahrenskostenvorschuss, Bedürftigkeit, Trennungsunterhalt, Quotenunterhalt, Halbteilungsgrundsatz
Leitsatz
1. Ein der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegenstehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den Antragsgegner kommt, sofern der angemessene Selbstbehalt der Beteiligten nicht beeinträchtigt wird, auch bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt als Quotenunterhalt in Betracht, wenn dieser noch nicht laufend gezahlt wird.
2. In diesem Falle ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorab – auf einen angemessenen Zeitraum verteilt – zur Bestimmung des Trennungsunterhalts vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen.