Datum der Entscheidung
08.02.2022
Normen
RL 2007/46/EG Art. 4, 8, 12, 30, 46; VO (EG) Nr. 715/2007; §§ 4, 37 EG-FGV; GG Art. 34; BGB § 839
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Diesel-Abgasskandal, unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch, Amtshaftungsanspruch, Richtlinienumsetzung, Individualschutz, Typengenehmigungsrecht
Leitsatz
1. Weder Art. 4, 8, 12 und 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Typengenehmigungsrichtlinie) noch die Verordnung Nr. 715/2007 bezwecken den Schutz des Fahrzeugkäufers vor Schäden aus dem Erwerb eines Fahrzeugs, dessen Motor über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt.
2. Der Bundesrepublik Deutschland ist weder ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die Verpflichtung des Art. 46 der RL 2007/46/EG, wirksame und abschreckenden Sanktionen vorzusehen, vorzuwerfen, noch hat sie vorwerfbar ihre Kontroll- und Überwachungspflichten im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens in qualifizierter Weise verletzt.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG ihren Ermessensspielraum weder offenkundig noch erheblich überschritten. Die vorgesehenen strafrechtlichen, ordnungswidrigkeitenrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten sind jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet.