Schlagworte
Strafprozessrecht, Strafvollstreckungsrecht; Führungsaufsicht, Abstinenzweisung, Verhältnismäßigkeit
Leitsatz
1. Eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB gegenüber einem suchtkranken Verurteilten ist nur unter Beachtung besonderer Anforderungen an die Zumutbarkeit dieser Weisung zulässig und erfordert eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
2. Hat der Suchtkranke bereits länger abstinent zu leben vermocht und ist ein Wille festzustellen, Rückfälle zu vermeiden und dazu aus einer früheren Therapie erlernte Verhaltensweisen anzuwenden, dann kann dies als Anhaltspunkt dafür angesehen werden, dass eine Abstinenzweisung keine unzumutbaren Anforderungen an den suchtkranken Verurteilten beinhaltet.