Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Dieselmotor, unzulässige Abschalteinrichtung, Thermofenster, Grenzwertkausalität; EA 288
Leitsatz
1. Legt der Motorenhersteller gegenüber der Typengenehmigungsbehörde die Verwendung bestimmter Strategien der Abgasreinigung – hier die prüfstandsbezogene Steuerung der Regenerationszyklen eines Speicherkatalysators –, die als unzulässige Abschalteinrichtungen anzusehen sein könnten, offen, entfällt jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine etwaige objektive Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Herstellers, da er ein etwaiges auf die Täuschung der Typengenehmigungsbehörde gerichtetes Verhalten aufgegeben hat.
2. Eine Abschalteinrichtung, die die Abgasreinigung nur während des Betriebes im NEFZ optimiert, vermag auch bei angenommener Unzulässigkeit den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Erwerber des Fahrzeuges dann nicht zu rechtfertigen, wenn die Emissionsgrenzwerte im NEFZ auch ohne die Verwendung der Abschalteinrichtung eingehalten werden (fehlende Grenzwertkausalität; Abweichung von OLG Naumburg, Urteil vom 09. April 2021 – 8 U 68/20 –).