Schlagworte
Strafrecht, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung, Durchführungshaftbefehl, Bekanntgabe des Durchführungshaftbefehls; keine Anwendung der §§ 115 ff. StPO
Leitsatz
1. Der Verkündung eines Durchführungshaftbefehls nach § 34 IRG bedarf es nicht und zwar weder durch den erlassenden Senat des Oberlandesgerichts noch durch ein anderes Gericht.
2. Haftbefehle nach dem IRG werden, außerhalb des Anwendungsbereichs des § 21 Abs. 1 IRG, ausschließlich durch Übergabe einer Ausfertigung und – soweit erforderlich – einer Übersetzung bekannt gegeben, § 20 Abs. 2 IRG.